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Philippinen
3 Wochen im pazifischen Paradies

16 Übernachtungen in **/*** Hotels und Reisen zu den schönsten Orten der Philippinen

pro Person ab € 2.199, -

3 Wochen Philippinen – Urlaub im pazifischen Paradies

  1. Tag  - Deutschland - Manila

Sie fliegen ab Deutschland oder eines der Nachbarländer nach Manila. Wir vermitteln Ihnen gern die Flüge und beraten Sie im Vorfeld.

 

  1. Tag  Deutschland - Manila

Sie erreichen Manila am Abend, Ihr Reiseführer erwartet Sie am Flughafen, Hotel in Manila

 

  1. Tag  - Manila

Unser Vorschlag: Sie lernen Manila bei einer Stadtführung kennen (ca. 50 €)

Hotel in Manila

 

  1. Tag - Manila

Unser Vorschlag: Eine 12 Std. Tagestour führt Sie zu den  Taal Volcano Islands & Pagsanjan (ca. 120 €), Hotel in Manila

  

  1. Tag - Manila

Unser Vorschlag: Sie nutzen einen halben Tag für 5 Std. Ausflug nach Tagaytay (ca. 70 €)

Am Abend 17:30 Uhr Abfahrt der Fähre nach Coron, Nachtfahrt

 

  1. Tag - Coron

Gegen 6:30 Uhr kommt die Fähre in Coron an, unser Vorschlag: 6-7 Std.  Insel-, Lagunen- und Seen-Hopping Tour außerhalb der Bucht (ca. 30 €), Hotel auf Coron

  

  1. Tag - Coron

Unser Vorschlag: Entdecken Sie Coron bei einem 8 Std. kompletten Inselhopping mit Mittagessen (ca. 50 €), Hotel auf Coron

 

  1. Tag - Coron – El Nido

Sie verbringen den Vormittag am Strand, um 13:00 Uhr geht die Fähre nach El Nido, dort kommen Sie 16:30 Uhr an, sie leihen sich einen Motorroller aus und fahren nach Bucana, einem kleinen Ort weg vom Trubel der Stadt El Nido, Hotel in Bucana

 

  1. Tag  - El Nido

Unser Vorschlag: Sie fahren mit dem Motorroller zurück nach El Nido und verbringen 6 Std. beim Inselhopping Tour A mit Kanufahren auf der großen Lagune (ca. 25 €)

Hotel in Bucana

 

  1. Tag - El Nido

Unser Vorschlag: Noch einmal geht es nach El Nido heute entdecken Sie 7 Std: Versteckte Strände und Lagunen Bootstour D (ca. 25 €), Hotel in Bucana

 

  1. Tag - El Nido nach Cebu

Am frühen Morgen geben Sie den Motoroller in El Nido zurück und starten zu einer 5 Std. Busfahrt nach Puerta Princesa, Am Abend geht 18:00 -19:20 Uhr Ihr Flug nach Cebu, Hotel in Cebu

 

  1. Tag - Cebu – Moalboal

Von Cebu aus geht es in einer 2 Std. Busfahrt nach Moalboal, unser Vorschlag: Genießen Sie das Meer vor Moalboal mit Schildkröten und Sardinen (ca. 25 €), Hotel Moalboal

Ein Bild, das draußen, Sport, Wasser, Schwimmbecken enthält. Ein Bild, das draußen, Wasser, Transport, Wasserfahrzeug enthält.KI-generierte Inhalte können fehlerhaft sein.

  1. Tag - Moalboal

Unser Vorschlag: Erleben Sie die Naturschönheiten beim 6 Std. Kawasan Canyoneering (ca. 50 €), Hotel Moalboal

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  1. Tag - Moalboal-Oslob-Cebu

Nach etwa 1 Std. Busfahrt erreichen Sie Oslob, unser Vorschlag Vorschlag: Schwimmen mit Walhaien (ca. 20 €), anschließend geht es 4 Std. Busfahrt nach Cebu. Hotel in Cebu

Ein Bild, das draußen, Wasser, Himmel, Strand enthält.KI-generierte Inhalte können fehlerhaft sein. Ein Bild, das Text, draußen, Fahrzeug, Landfahrzeug enthält.KI-generierte Inhalte können fehlerhaft sein.

  1. Tag - Cebu – Siargao

Der Flug startet 8:50 Uhr ab Cebu nach Siargao und kommt dort 9:50 Uhr an, unser Vorschlag: Erkunden Sie die Insel 2 Std. mit einem Elektro-Skatboard (ca. 35 €, Hotel auf Siargao

Ein Bild, das Himmel, draußen, Platane Flugzeug Hobel, Gelände enthält.KI-generierte Inhalte können fehlerhaft sein.  Ein Bild, das draußen, Küste, Natur, Wasser enthält.KI-generierte Inhalte können fehlerhaft sein.

  1. Tag - Siargao

Unser Vorschlag: verbringen Sie den ganzen Tag, 10 Std., beim Inselhopping mit Mittagessen und in der Magkukuob-Höhle (ca. 85 €), Hotel auf Siargao

Ein Bild, das draußen, Natur, Himmel, Küste enthält.KI-generierte Inhalte können fehlerhaft sein.  Ein Bild, das draußen, Wasser, Gras, Küste enthält.KI-generierte Inhalte können fehlerhaft sein.

  1. Tag - Siargao – Tacloban

Wir fahren ca. 1,5 Std. mit der Fähre von Siargao nach Surigao und anschließend 5 Std. mit der Fähre Lipata nach Ormoc, von hier geht es  1,5 Std. mit dem Taxi nach Tacloban, Hotel in Tacloban

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  1. Tag - Tacloban – Manila

Sie können einen Bummel über den Markt in Tacloban machen oder auch den ehem. Präsidentenpalast besuchen, am Nachmittag fliegen Sie nach Manila. Hotel in Manila

Ein Bild, das draußen, Himmel, Wolke, Wasser enthält.KI-generierte Inhalte können fehlerhaft sein. Ein Bild, das Szene, Kleidung, Person, Markt enthält.KI-generierte Inhalte können fehlerhaft sein.

  1. Tag - Manila-Berlin

Rechtzeitig am Morgen sind Sie auf dem Flughafen und starten Ihren Heimflug nach Deutschland , wo Sie am nächsten Morgen ankommen.

 

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Viele Details sind individuell anpassbar und können neu kalkuliert werden. Fragen Sie uns, wir beraten Sie gerne.

 

 

 

Reiseleistungen und Preis

16 Übernachtungen mit Frühstück in **/*** Hotels

alle Transporte innerhalb der Reise

Organisation und Reiseleitung                                                                      2.199 €

mindestens 1 höchstens 7 Teilnehmer


mögliche Zusatzleistungen:

Wir beraten und buchen für Sie auch die Flüge nach und von Manila sowie Ausflüge vor Ort.

 

Nicht enthalten sind:

Visumkosten, Impfungen, private Einkäufe, weitere Mahlzeiten und Getränke, etc.

Reisebedingungen AAA Travel Worldwide GmbH

Die folgenden Bestimmungen werden, wenn sie wirksam vereinbart wurden, Teil des zwischen dem Kunden und der AAA Travel Worldwide GmbH nachfolgend AAATW abgekürzt, zu Stande kommenden Reisevertrages. Sie setzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4 - 11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) um und ergänzen diese.

Vor der Buchung lesen Sie die folgenden Bedingungen bitte gründlich durch!

 

 

  1. Teilnehmer an Gruppenreisen
    1. Der nachfolgende Begriff „Kunde“ bezeichnet den Vertragspartner des Reisevertrages, bzw. den Teilnehmer der Gruppenreise.
    2. Mit dem Begriff „Gruppenauftraggeber“ wird eine nicht gewerblich tätige Institution (Privatgruppe, rechts- fähiger oder nichtrechtsfähiger Verein, Schule, Be- hörde, kirchliche Institution) bezeichnet, welche die AAATW mit der Durchführung der Gruppenreise beauftragt und über die gegebenenfalls nach Vereinbarung Buchung und Abwicklung erfolgt.
    3. Mit dem Begriff „Gruppenverantwortlicher“ wird eine vom Gruppenauftraggeber eingesetzte und benannte Person bezeichnet, die die Reise begleitet und verant- wortlicher Ansprechpartner ist.
  2. Abschluss des Reisevertrages / Verpflichtungen der buchenden Person
    1. Der Kunde bietet mit der Buchung (Reiseanmeldung), eventuell vertreten durch den Gruppenauftraggeber, AAATW den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Dafür sind die Reiseausschreibung und die ergänzen- den Informationen von AAATW Grundlage dieses Angebots für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kun- den vorliegen, oder das individuelle Beratungsprotokoll.
    2. Den Reisevertrag abändernde, verbindliche Aussagen, über die im Vertrag zugesagten oder im Widerspruch zur Reisebeschreibung stehenden oder hinausgehen- den Leistungen, dürfen weder Gruppenauftraggeber oder Gruppenverantwortliche noch sonstige Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) treffen. Es sei denn sie sind von AAATW ausdrücklich dazu bevollmächtigt.
    3. Prospekte von Orten, Einrichtungen und Anbietern touristischer Leistungen, sowie Ausschreibungen im Inter- net, die nicht von AAATW herausgegeben werden, sind für AAATW nicht verbindlich. Es sei denn, sie sind durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum In- halt der Leistungspflicht von AAATW gemacht worden.
    4. Die Anmeldung der Reise (Buchung) kann mündlich, schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Weg (E- Mail, Internet) erfolgen. AAATW bestätigt bei elektroni- schen Buchungen den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Eine Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Bu- chungsauftrags dar.
    5. Ein Kunde, der die Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat, hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen. Wenn ein Gruppenauftraggeber im Rahmen eines Vertrages über die Durchführung einer geschlossenen Gruppenreise bezüglich des Inkassos und der Zahlung des Reisepreises sowie AAATW anfallender Stornokosten eine eigene Verpflichtung übernommen hat, gilt diese Verpflichtung entsprechend.
    6. Der Vertrag kommt zustande, wenn die Annahmeerklärung durch AAATW beim Kunden eintrifft, oder dem Gruppenauftraggeber oder Gruppenverantwortlichen als Vertreter/Empfangsboten des Kunden zugestellt wird. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Mit dem Vertragsabschluss oder unverzüglich danach wird AAATW dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Das kann entfallen, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.
    7. Sollte der Inhalt der Annahmeerklärung von AAATW vom Inhalt der Buchung abweichen, dann liegt ein neues Angebot von AAATW vor. Für die Dauer von zehn Tagen ist AAATW dann daran gebunden. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bin- dungsfrist AAATW die Annahme erklärt. Das kann durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung geschehen.
  1. Bezahlung des Reisepreises
    1. Nach Abschluss des Reisevertrages und nach Aushändigung eines Sicherungsscheines gemäß § 651k BGB ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig.
    2. 4 Wochen vor Reisebeginn wird die Restzahlung fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 9. genannten Grund abgesagt werden kann. Sollten in der Ausschreibung andere Zahlungsetappen stehen, sind diese Grundlage der Vereinbarung und entsprechend einzuhalten.
    3. Bei Kurzreisen von weniger als 24 Stunden Dauer, ohne Übernachtung und mit einem Reisepreis von weniger oder gleich € 75,- darf die Zahlung des Reisepreises auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.
    4. Bei Reisen für eine geschlossene Gruppe kann der gesetzlich vorgeschriebene Sicherungsschein auch in Form eines Sammel-Sicherungsscheins übergeben werden. Dabei müssen die Reisepreiszahlungen aller Teilnehmer ausdrücklich abgesichert sein. Die einzelnen Sicherungs-scheine für die Teilnehmer können auch dem Gruppenauftraggeber oder dem Gruppen- verantwortlichen zur übergeben werden, der sie treuhänderisch verwahrt.
    5. AAATW ist berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 6. zu belasten, sollte ein Kunde, oder falls eine Zahlung durch den Gruppenauftraggeber vereinbart ist, dieser, die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl AAATW zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht.
  2. Änderungen von Leistungen
    1. Sollten nach Vertragsabschluss Änderungen wesentlicher Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, notwendig werden und diese vom Reisever- anstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, dann sind diese nur gestattet, wenn sie den Ge- samtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen und die Änderungen nicht erheblich sind.
    2. Sind die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche da- von unberührt.
    3. Unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes ist AAATW verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen zu informieren.

 

  1. Erhöhungen des Reisepreises
    1. Der Kunde ist berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, falls eine wesentliche Reiseleistung erheblich geändert wurde. Eine solche Ersatzleistung ist nur möglich, wenn AAATW in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kun- den anzubieten. Unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise hat der Kunde seine Rechte diesem gegenüber geltend zu machen.
    2. Im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben behält sich AAATW vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu ändern:
    3. Zulässig ist eine Erhöhung des Reisepreises nur, sofern mehr als 4 Monate zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin liegen, die zur Erhöhung führenden Umstände bei Vertragsabschluss für AAATW nicht vorhersehbar und vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten waren.
 
    1. AAATW kann nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung den Reisepreis erhöhen, falls sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungs- kosten, insbesondere die Treibstoffkosten erhöhen:
      1. Ist der Preis auf den Sitzplatz bezogenen, kann AAATW vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
      2. Falls das Beförderungsunternehmen den erhöhten Preis pro Beförderungsmittel fordert, werden die zusätzlichen Beförderungskosten durch die Anzahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. AAATW kann den sich so er- gebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz vom Kunden verlangen.
  1. Rücktritt von der Reise durch den Kunden / Stornokosten
  1. Jederzeit vor Reisebeginn kann ein Kunde von der Reise zu- rücktreten. Gegenüber AAATW ist ein Rücktritt schriftlich zu erklären. Die mit dem Gruppenauftraggeber getroffenen Vereinbarungen über Mindest- oder Höchstteilnehmerzahlen, Freiplätze, Preisstaffeln, so- wie die Reduzierung von Kontingenten oder Einzelplatz- Zubuchungen bleiben von diesem Rücktritt eines Einzelkunden unberührt.
  2. AAATW verliert den Anspruch auf den Reisepreis, wenn der Kunde vor Reisebeginn zurück oder er die Reise nicht antritt. AAATW kann aber anstelle des Reisepreises eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Rei- sepreis verlangen, soweit der Rücktritt nicht von AAATW zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt.
  3. Bei der Berechnung der Entschädigung hat AAATW eingesparte Aufwendungen und eine mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen zu berück- sichtigen. Eine Entschädigung wird wie folgt nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung durch den Kunden berechnet:

Eigenanreise

bis 45 Tage vor Reiseantritt 15% (max. 21 €)

vom 44.-35 Tag vor Reiseantritt 50% ab dem 34. Tag vor Reiseantritt 80%

Flugreisen

bis 30 Tage vor Reiseantritt 15 % vom 29.-22. Tag vor Reiseantritt 20 % vom 21.-15. Tag vor Reiseantritt 30 % vom 14.-7. Tag vor Reiseantritt 45 % ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 60 %

am Anreisetag und bei Nichtantritt 90%

Bus- und Bahnreisen

bis 95 Tage vor Reiseantritt 3 % vom 94.-45. Tag vor Reiseantritt 6 %

vom 44.-22. Tag vor Reiseantritt 30 % vom 21.-15. Tag vor Reiseantritt 50 % vom 14.-7. Tag vor Reiseantritt 75 % ab 6 Tage vor Reiseantritt 90 %

  1. Der Nachweis, dass AAATW überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist als die geforderte Pauschale, obliegt dem Kunden.
  2. AAATW kann eine höhere, konkrete Entschädigung anstelle der vorstehenden Pauschalen fordern, wenn AAATW nachweist, dass in diesem Fall wesentlich hö- here Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pau- schale entstanden sind. AAATW ist in diesem Fall verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berück- sichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
  3. Gemäß § 651 b BGB hat der Kunde das gesetzliche Recht, einen Ersatzteilnehmer zu stellen. Dieses Recht bleibt durch die vorher genannten Bedingungen unbenommen. Auch der Gruppenauftraggeber und der Gruppenverantwortliche sind berechtigt, unter den gesetzlichen Bedingungen berechtigt, Ersatzteilnehmer zu stellen.

 

  1. Umbuchungen
    1. Nach Vertragsabschluss besteht kein Anspruch des Kun- den, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) vorzunehmen. AAATW kann auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vornehmen, sofern es die organisatorischen Rahmenbedingungen zulassen. In diesem Fall kann AAATW bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Kunden verlangen. Sollte im Einzelfall vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes vereinbart sein, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zum Beginn der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß Ziffer 6. 25,- € pro Umbuchungsvorgang.
    2. Umbuchungswünsche des Kunden, die mehr als geringe Kosten verursachen und die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 5.2 bis 5.5 zu den ggf. geänderten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.
  2. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Sollte ein Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen früherer Rückreise oder aus sonstigen Gründen), nicht in Anspruch nehmen, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Bei den Leistungsträgern wird sich AAATW um Erstattung der ersparten Leistung bemühen. Falls der Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen oder es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt, entfällt diese Verpflichtung.

 

  1. Rücktritte weil die Teilnehmerzahl nicht erreicht wird
    1. Falls eine Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, kann AAATW kann unter Beachtung folgender Regelungen zurücktreten:
  1. Bei einheitlichen Bedingungen für alle Reisen muss in einem allgemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung oder aber in der spezifischen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch AAATW deutlich an- gegeben sei
  2. In der Buchungsbestätigung hat AAATW die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist deutlich anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu verweisen.
  3. Wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nicht durch- geführt wird, ist AAATW verpflichtet, die Absage der Reise dem Reisenden gegenüber unverzüglich zu erklären.
  4. Später als 4 Wochen vor Reisebeginn ist ein Rücktritt von AAATW unzulässig.
    1. Wenn AAATW in der Lage ist, eine gleichwertige Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem An- gebot anzubieten, kann der Kunde im Falle einer Ab- sage aus in 9.1. genannten Gründen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen. Gegenüber AAATW hat der Kunde dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Ab- sage der Reise durch AAATW geltend zu machen.
    2. Der Kunde erhält auf den Reisepreis geleistete Anzahlungen unverzüglich zurück, falls die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt wird.

 

  1. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
    1. Wenn ein Kunde ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist, kann AAATW den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen,
    2. Im Falle einer solchen Kündigung durch AAATW, behält AAATW den Anspruch auf den Reisepreis; AAATW muss sich jedoch den Wert der aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangten Einsparung von Aufwendungen anrechnen lassen, einschließlich der AAATW von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge.

 

  1. Pflichten des Kunden
    1. Bei Reisen mit AAATW ist die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige wie folgt konkretisiert:
 
  1. Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Vertretung von AAATW (Reiseleitung, Agentur) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
  2. Eine Mängelrüge des Kunden gegenüber dem Gruppenverantwortlichen oder Gruppenauftraggeber ist nicht ausreichend.
  3. AAATW wird den Kunden über die Person, die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten der Vertretung spätestens mit Übersendung der Rei- seunterlagen informieren.
  4. Sollte es nach den vertraglichen Vereinbarungen keine örtliche Vertretung oder Reiseleitung geben, so ist der Reisende verpflichtet, Mängel unverzüglich direkt gegenüber AAATW unter der im Reisevertrag angegebenen Anschrift anzuzeigen.
  5. Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.
    1. Eine Bestätigung oder Anerkennung von Mängeln ob- liegt ausschließlich AAATW. Der Gruppenauftraggeber sowie Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind dazu nicht befugt und von AAATW nicht bevollmächtigt.
    2. Der Reisende kann den Vertrag kündigen, wenn die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt wird. Gleiches gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, AAATW erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn AAATW oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, ihre Beauftragten (Reiseleitung, Agentur), eine ihnen vom Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von AAATW oder ihren Beauftragten verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisen- den gerechtfertigt wird, bedarf es keiner solchen Frist.
    3. Bei Flugreisen sind Gepäckverlust und Gepäckverspätung oder Schäden sowie Zustellungsverzögerungen vom Reisenden unverzüglich an Ort und Stelle mit- tels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist, können Fluggesellschaften die Erstat- tung ablehnen. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu stellen. Der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung von AAATW ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck anzuzeigen.

 

  1. Allgemeine Beschränkung der Haftung, Besondere Haftungsbeschränkungen bei Reisen geschlossener Gruppen
    1. Bei Reisen mit AAATW ist die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige wie folgt konkretisiert:
  1. Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Vertretung von AAATW (Reiseleitung, Agentur) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
  2. Eine Mängelrüge des Kunden gegenüber dem Gruppenverantwortlichen oder Gruppenauftraggeber ist nicht ausreichend.
  3. AAATW wird den Kunden über die Person, die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten der Vertretung spätestens mit Übersendung der Rei- seunterlagen informieren.
  4. Sollte es nach den vertraglichen Vereinbarungen keine örtliche Vertretung oder Reiseleitung geben, so ist der Reisende verpflichtet, Mängel unverzüglich direkt gegenüber AAATW unter der im Reisevertrag angegebenen Anschrift anzuzeigen.
  5. Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.
    1. Eine Bestätigung oder Anerkennung von Mängeln ob- liegt ausschließlich AAATW. Der Gruppenauftraggeber sowie Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind dazu nicht befugt und von AAATW nicht bevollmächtigt.
    2. Der Reisende kann den Vertrag kündigen, wenn die Reise infolge eines  Reisemangels  erheblich beeinträchtigt wird. Gleiches gilt, wenn ihm die Reise in- folge eines solchen Mangels aus wichtigem, AAATW erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn AAATW oder, soweit vor- handen und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, ihre Beauftragten (Reiseleitung, Agentur), eine ihnen vom Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von AAATW oder ihren Beauftragten verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird, bedarf es keiner solchen Frist.
    3. Bei Flugreisen sind Gepäckverlust und Gepäckverspätung oder Schäden sowie Zustellungsverzögerungen vom Reisenden unverzüglich an Ort und Stelle mit- tels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist, können Fluggesellschaften die Erstat- tung ablehnen. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu stellen. Der Reiselei- tung oder der örtlichen Vertretung von AAATW ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck anzuzeigen. Wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist, können Fluggesellschaften die Erstattung ablehnen. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu stellen. Der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung von AAATW ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck anzuzeigen.
    4. AAATW haftet nicht für Leistungen und Leistungsteile, gleich welcher Art, die – egal ob mit oder ohne Kenntnis von AAATW – vom Gruppenauftraggeber, bzw. Gruppenverantwortlichen zusätzlich zu den Leistungen von AAATW angeboten, organisiert, durchgeführt und/oder den Kunden zur Verfügung gestellt werden. Hierzu zählen insbesondere:
  1. An- und Abreisen, die vom Gruppenauftraggeber, bzw. Gruppenverantwortlichen organisiert werden
  2. Veranstaltungen vor und nach der Reise und am Reiseort, Fahrten, Ausflüge, Begegnungen usw., die nicht im Leistungsumfang von AAATW enthalten sind.
  3. Reiseleiter oder Gästeführer, die von AAATW auf Wunsch des Gruppenauftraggeber, bzw. Gruppenverantwortlichen vermittelt wurden.
    1. Für Maßnahmen und Unterlassungen des Gruppenauftraggebers, bzw. Gruppenverantwortlichen oder des von AAATW lediglich vermittelten Reiseleiters vor, während oder nach der Reise haftet AAATW nicht, insbesondere nicht für mit AAATW nicht abgestimmte
  1. Änderungen der vertraglichen Leistungen,
  2. Weisungen an örtliche Führer
  3. Sonderabsprachen mit den verschiedenen Leistungsträgern,
  4. Auskünften und Zusicherungen gegenüber den Kun- den.
    1. Soweit für die Haftung von AAATW gegenüber dem Kunden mit dem Reisepreis verbunden ist, ist aus- schließlich der zwischen dem Gruppenauftraggeber und AAATW vereinbarte Reisepreis maßgeblich. Zuschlägen jedweder Art, welche vom Gruppenauftraggeber gegenüber dem Kunden erhoben werden, finden dabei keine Berücksichtigung.

 

  1. Ausschluss von Ansprüchen
    1. Innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise hat der Kunde Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Er- bringung der Reise geltend zu machen.
    2. Fristwahrend kann der Anspruch gegenüber AAATW nur schriftlich unter der im Reisevertrag genannten Anschrift erfolgen. Nur wenn ein Kunde nachweislich ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist, kann er auch nach Ablauf der Frist Ansprüche geltend machen.
    3. Ansprüche nur gegenüber dem Gruppenauftraggeber oder dem Gruppenverantwortlichen geltend zu machen, ist nicht ausreichend.
    4. Im Falle von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen bei Gepäck im Zusammenhang mit Flügen gelten die unter 11.6. genannten kürzeren Fristen.
  2. Verjährung
    1. Innerhalb von zwei Jahren verjähren Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von AAATW oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von AAATW beruhen. Dies gilt ebenso für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahr- lässigen Pflichtverletzung von AAATW oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von AAATW beruhen.
    2. Innerhalb eines Jahres verjähren alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB.
    3. Die Verjährung nach Ziffer 14.1 und 14.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.
    4. Die Verjährung ist gehemmt, solange zwischen dem Kunden und AAATW Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben. Das gilt so lange, bis der Kunde oder AAATW die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
  3. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
    1. Über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen informiert AAATW den Kunden entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des aus- führenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung.
    2. Sollte bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht feststehen, so ist AAATW verpflichtet, dem Kunden die möglicherweise beauftragte Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen. AAATW wird er den Kunden informieren, sobald bekannt ist, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt.
    3. AAATW wird den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren, falls die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft wechselt.
    4. Ein vertraglicher Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung mit der/den genannten Fluggesellschaft(en) wird durch die Mitteilung über die ausführenden Fluggesellschaften im Rahmen der Informationspflicht von AAATW nicht begründet, soweit sich ein solcher Anspruch nicht aus einer vertraglichen oder gesetzlichen Leistungspflicht von AAATW ergibt. AAATW bleibt ein Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten, soweit dies demnach vertraglich in zulässiger Weise vereinbart ist.
    5. Ansprüche des Kunden nach der in Abs. (1) bezeichneten Verordnung, aus sonstigen anwendbaren EU-Verordnungen sowie sonstige vertragliche oder gesetzliche Rechte bleiben durch die vorstehenden Bestimmungen und  die Unterrichtungen von AAATW über einen Wechsel einer Fluggesellschaft unberührt.
    6. Die entsprechend der EU-Verordnung erstellte

„Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist im Internet über http://air- ban.europa.eu abrufbar.

  1. Pass-, Visa und Gesundheitsvorschriften
    1. Ausgehend davon, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorlie- gen, wird AAATW Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt die zuständige Botschaft Auskunft. Das enthebt den Kunden jedoch nicht von der eigenen Pflicht, sich auf geeignete Weise über diese Vorschriften zu informieren.
    2. Für das Beschaffen und Mitführen der für die Reise vor- geschriebenen Reisedokumente ist der Kunde ebenso verantwortlich wie für eventuell erforderliche Impfungen sowie die Einhaltung von Zoll- und Devisenbestimmun- gen. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktritts- kosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn AAATW nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
    3. Wenn der Kunde AAATW mit der Besorgung beauftragt hat, haftet AAATW nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, es sei denn, AAATW hat eigene Pflichten schuldhaft verletzt.

 

  1. Rechtswahl und Gerichtsstand
    1. Im Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und AAATW kommt ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhält- nis.
    2. Insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Das gilt bezüglich der Rechts- folgen auch, falls bei Klagen des Kunden gegen AAATW im Ausland dem Grunde nach nichtdeutsches Recht für die Haftung des Reiseveranstalters angewendet wird.
    3. AAATW kann durch Kunden nur am Sitz von AAATW

verklagt werden.

    1. Für Klagen von AAATW gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohn- sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von AAATW vereinbart.
    2. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
  1. wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und AAATW anzuwenden sind, zugunsten des Kun- den etwas anderes ergibt oder
  2. wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

 

 

Stand: 01.06.2022

 

AAA Travel Worldwide GmbH i. G., Geschäftsführer: Ralf Wilhelm Eibauer Str. 26, D - 01324 Dresden, Telefon: +49 173 8574285

E-Mail: AAATravel@outlook.de

Wer wir sind und was wir wollen

AAA Travel Worldwide GmbH ist ein 2022 gegründetes Reisebüro, dass es sich zum Ziel gemacht hat, preiswerten mit sanftem Tourismus zu verbinden. Active, Alternative and Appreciative (wertschätzend) sind die Maximen des Unternehmens.

Die Reiseteilnehmer sollen in ihren eigenen Aktivitäten so weit unterstützt werden, wie sie es gewünscht wird aber dabei so viel Freiheit haben, wie sie möchten. Den Menschen des besuchten Landes soll auf Augenhöhe begegnet werden, ihnen soll die Möglichkeit gegeben werden, das durch Tourismus verdiente Geld zum Unterhalt ihrer Familien zu nutzen und die Umwelt soll nicht stärker beeinträchtigt werden als unbedingt notwendig. Dazu werden weitgehend ortsübliche Transportmöglichkeiten und einfache Übernachtungsmöglichkeiten genutzt.

Dem Massentourismus möchten wir preiswerte und einfache Alternativen entgegensetzen.

Als Geschäftsführer habe ich, Ralf Wilhelm, die Orte weitgehend selbst besucht und die örtlichen Reiseführer kennengelernt. Ich bin im Hauptberuf Gymnasiallehrer und möchte meine vielfältigen Erfahrungen beim weltweiten Reisen an junge Menschen weitergeben.

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