Die Reise führt zu den schönsten Orten der ehemaligen Goldküste in Westafrika. Sie erleben historische Stätten und ursprüngliche Natur, die bunte Vielfalt afrikanischer Märkte, quirlige Großstädte und die Schlichtheit des Lebens von Fischern und Kleinbauern, atemberaubende Naturschönheiten und modernes Leben. Sie tauchen ein in den Trubel der Küstenstädte, die Vielfalt des Regenwaldes und der Savanne mit ihren typischen Naturformen und Wildtieren. Viele Details sind in Absprache individuell anpassbar.
1. Tag
Sie reisen von Deutschland mit einem Zwischenstopp nach Accra und kommen am Abend an. Wir erwarten Sie am Flughafen. Hotel in Kokrobite
2. Tag
Sie besuchen den Kakum Nationalpark und erleben den Regenwald aus verschiedenen Perspektiven. In Elmina, der ehemaligen Hauptstadt der Goldküste, erfahren Sie im ältesten europäischen Gebäude südlich der Sahara, einer ehemaligen portugisischen Festung, mehr über die dunkle Zeit des Sklavenhandels. Hotel in Cape Coast
3. Tag
Wir bringen Sie nach Busua, einem Badeort an der Küste und Sie genießen den Sandstrand und die Wellen des Atlantik.
4. Tag
Sie unternehmen einen Ausflug nach Butre und erkunden den Krokodile River. Auch ein Ausflug zum Cap Three Points sowie die ehemalige befestigte, deutsche Handelsniederlassung, Fort Groß Friedrichsburg, ist eine Option für den Nachmittag.
5. Tag
Heute geht es weiter nach Nzulezo, dem berühmten Dorf auf Stelzen. Es ist ein Kleinod, in dem zu übernachten nicht jedem gegönnt ist. Es ist ein besonderes Erlebnis, diese Dorfgemeinschaft kennenzulernen. Gästehaus in Nzulezo
6. Tag
Wir verbringen einen Tag mit der Dorfgemeinschaft von Nzulezo und nehmen an ihrem Alltag teil. Gästehaus in Nzulezo
7. Tag
Heute geht es nach Kumasi, der zweitgrößten Stad Ghanas und Hauptstadt des Volkes der Ashanti. Dabei fahren wir durch das Gebiet der Goldminen, die der Küste ihren Namen gegeben haben. Hotel in Kumasi
8. Tag
Nach der Besichtigung des Manhyia Palasts der Ashanti Könige und einer Weberei der berühmten Kente Stoffe geht es zum Lake Bosomtwi Gästehaus am Lake Bosomtwi
9. Tag
Der Lake Bosomtwi entstand vor Millionen von Jaher durch den Einschlag eines Meteoriten und bildet heute ein Kleinod beeindruckender Naturschönheit. Wir besuchen auf der Fahrt nach Kintampo das Affen Sanctuary in Boabeng. Hotel in Kintampo
10. Tag
Nach einer Nacht in Kintampo erfrischen wir uns im Wasserfall, bevor es nach Larabanga weitergeht, dem Tor zum Mole Nationalpark. Gästehaus in Larabanga
11. Tag
Wir starten zeitig und gehen auf Safari in den Mole Nationalpark. Auch mit dem Boot erleben wir die Natur der Savanne. Wir besuchen am Nachmittag die älteste Moschee Ghanas. Gästehaus in Larabanga
12. Tag
Wir starten zeitig und durchqueren die Savanne bis nach Salaga. Hier gab es früher einen großen Sklavenmarkt. Hotel in Salaga
13. Tag
Mit einer Fähre geht es über den Oti und weiter bis nach Wli in der Volta Region. Dieses Gebiet gehörte ab 1884 für 32 Jahre zum deutschen Schutzgebiet Togo. Hotel in Wli
14. Tag
Auf einer Wanderung zu den beeindruckenden Wli Wasserfällen an der Grenze zu Togo erleben Sie eine atemberaubende Natur. Hotel in Wli
15. Tag
Heute geht es weiter nach Süden und Sie besteigen den höchsten Berg Westafrikas, den Afadjato. Am Nachmittag besuchen Sie den Staudamm des größten künstlichen Sees der Welt, dem Volta Stausee. Hotel in Akosombo.
16. Tag
Nach einem Zwischenstopp in den Shai Hills geht es weiter zur Mündung des Voltas. Sie finden Quartier in einem Naturcamp auf einer Landzunge direkt an der Mündung oder in einem Hotel in der Nähe.
17. Tag
Sie genießen die warmen Wasser des Volta und des Atlantik. Bei einem Ausflug auf eine Flussinsel lernen wir die Herstellung von Rum kennen. Maranatha Beach Camp oder Hotel in Ada Foah
18. Tag
Sie erleben den Botanischen Garten von Aburi, einem Ausflugsort auf den Hügeln über Accra. Hotel in Accra
19. Tag
Den letzten Tag verbringen Sie in Accra, besuchen das Kwame Nkruma Museum, den Makola Markt und können letzte Mitbringsel in einem Kunstmarkt erhandeln. Am Abend startet der Flieger nach Hause.
20. Tag
Nach einem Nachtflug und Zwischenstopp erreichen Sie Deutschland und kehren voller neuer Eindrücke nach Hause zurück
AAA Travel Worldwide GmbH ist ein 2022 gegründetes Reisebüro, dass es sich zum Ziel gemacht hat, preiswerte Reisen mit sanftem Tourismus zu verbinden. Active, Alternative and Appreciative (wertschätzend) sind die Maximen. Den Menschen des besuchten Landes soll auf Augenhöhe begegnet werden, ihnen soll die Möglichkeit gegeben werden, das durch Tourismus verdiente Geld zum Unterhalt ihrer Familien zu nutzen und die Umwelt soll nicht stärker belastet werden als unbedingt notwendig. Dazu werden weitgehend ortsübliche, Transportmöglichkeiten und einfache, durch die Besitzer geführte Übernachtungsmöglichkeiten genutzt. Ich möchte dem Massentourismus Alternativen entgegensetzen. Meine Reiseteilnehmer sollen in ihren eigenen Aktivitäten so weit unterstützt werden, wie es gewünscht wird, aber so viel Freiheit haben, wie sie möchten.

Als Geschäftsführer habe ich, Ralf Wilhelm, die Orte weitgehend selbst besucht und die örtlichen Reiseführer persönlich kennengelernt. Ich bin im Hauptberuf noch bis Juli 2025 Gymnasiallehrer und möchte meine Erfahrungen beim weltweiten Reisen anderen Menschen vermitteln.
Reisebedingungen AAA Travel Worldwide GmbH
Die folgenden Bestimmungen werden, wenn sie wirksam vereinbart wurden, Teil des zwischen dem Kunden und der AAA Tra- vel Worldwide GmbH nachfolgend AAATW abgekürzt, zu Stande kommenden Reisevertrages. Sie setzen die gesetzlichen Vor- schriften der §§ 651a - m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4 - 11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) um und ergänzen diese.
Vor der Buchung lesen Sie die folgenden Bedingungen bitte gründlich durch!
- Teilnehmer an Gruppenreisen
- Der nachfolgende Begriff „Kunde“ bezeichnet den Vertragspartner des Reisevertrages, bzw. den Teilneh- mer der Gruppenreise.
- Mit dem Begriff „Gruppenauftraggeber“ wird eine nicht gewerblich tätige Institution (Privatgruppe, rechts- fähiger oder nichtrechtsfähiger Verein, Schule, Be- hörde, kirchliche Institution) bezeichnet, welche die AAATW mit der Durchführung der Gruppenreise beauf- tragt und über die gegebenenfalls nach Vereinbarung Buchung und Abwicklung erfolgt.
- Mit dem Begriff „Gruppenverantwortlicher“ wird eine vom Gruppenauftraggeber eingesetzte und benannte Person bezeichnet, die die Reise begleitet und verant- wortlicher Ansprechpartner ist.
- Abschluss des Reisevertrages / Verpflichtungen der buchenden Person
- Der Kunde bietet mit der Buchung (Reiseanmeldung), eventuell vertreten durch den Gruppenauftraggeber, AAATW den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Dafür sind die Reiseausschreibung und die ergän- zen- den Informationen von AAATW Grundlage dieses Angebots für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kun- den vorliegen, oder das individuelle Beratungsprotokoll.
- Den Reisevertrag abändernde, verbindliche Aussagen, über die im Vertrag zugesagten oder im Widerspruch zur Reisebeschreibung stehenden oder hinausgehen- den Leistungen, dürfen weder Gruppenauftraggeber oder Gruppenverantwortliche noch sonstige Reisever- mittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Ho- tels, Beförderungsunternehmen) treffen. Es sei denn sie sind von AAATW ausdrücklich dazu bevollmächtigt.
- Prospekte von Orten, Einrichtungen und Anbietern tou- ristischer Leistungen, sowie Ausschreibungen im Inter- net, die nicht von AAATW herausgegeben werden, sind für AAATW nicht verbindlich. Es sei denn, sie sind durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum In- halt der Leistungspflicht von AAATW gemacht worden.
- Die Anmeldung der Reise (Buchung) kann mündlich, schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Weg (E- Mail, Internet) erfolgen. AAATW bestätigt bei elektroni- schen Buchungen den Eingang der Buchung unverzüg- lich auf elektronischem Weg. Eine Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Bu- chungsauftrags dar.
- Ein Kunde, der die Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat, hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen. Wenn ein Gruppenauftraggeber im Rahmen eines Ver- trages über die Durchführung einer geschlossenen Gruppenreise bezüglich des Inkassos und der Zahlung des Reisepreises sowie AAATW anfallender Storno- kosten eine eigene Verpflichtung übernommen hat, gilt diese Verpflichtung entsprechend.
- Der Vertrag kommt zustande, wenn die Annahmeerklä- rung durch AAATW beim Kunden eintrifft, oder dem Gruppenauftraggeber oder Gruppenverantwortlichen als Vertreter/Empfangsboten des Kunden zugestellt wird. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Mit dem Vertragsabschluss oder unverzüglich danach wird AAATW dem Kunden eine schriftliche Reisebestäti- gung übermitteln. Das kann entfallen, wenn die Bu- chung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.
- Sollte der Inhalt der Annahmeerklärung von AAATW vom Inhalt der Buchung abweichen, dann liegt ein neues Angebot von AAATW vor. Für die Dauer von zehn Tagen ist AAATW dann daran gebunden. Der Rei- severtrag kommt auf der Grundlage dieses neuen An- gebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bin- dungsfrist AAATW die Annahme erklärt. Das kann durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Rest- zahlung geschehen.
- Bezahlung des Reisepreises
- Nach Abschluss des Reisevertrages und nach Aushän- digung eines Sicherungsscheines gemäß § 651k BGB ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig.
- 4 Wochen vor Reisebeginn wird die Restzahlung fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 9. genannten Grund abgesagt werden kann. Sollten in der Ausschreibung an- dere Zahlungsetappen stehen, sind diese Grundlage der Vereinbarung und entsprechend einzuhalten.
- Bei Kurzreisen von weniger als 24 Stunden Dauer, ohne Übernachtung und mit einem Reisepreis von weniger oder gleich € 75,- darf die Zahlung des Reisepreises auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.
- Bei Reisen für eine geschlossene Gruppe kann der ge- setzlich vorgeschriebene Sicherungsschein auch in Form eines Sammel-Sicherungsscheins übergeben werden. Dabei müssen die Reisepreiszahlungen aller Teilnehmer ausdrücklich abgesichert sein. Die einzel- nen Sicherungs-scheine für die Teilnehmer können auch dem Gruppenauftraggeber oder dem Gruppen- verantwortlichen zur übergeben werden, der sie treu- händerisch verwahrt.
- AAATW ist berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 6. zu belasten, sollte ein Kunde, oder falls eine Zahlung durch den Gruppenauf- traggeber vereinbart ist, dieser, die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den ver- einbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl AAATW zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leis- tungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht.
- Änderungen von Leistungen
- Sollten nach Vertragsabschluss Änderungen wesentli- cher Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Rei- severtrages, notwendig werden und diese vom Reisever- anstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, dann sind diese nur gestattet, wenn sie den Ge- samtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen und die Änderungen nicht erheblich sind.
- Sind die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche da- von unberührt.
- Unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes ist AAATW verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leis- tungsänderungen zu informieren.
- Erhöhungen des Reisepreises
- Der Kunde ist berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, falls eine wesentli- che Reiseleistung erheblich geändert wurde. Eine sol- che Ersatzleistung ist nur möglich, wenn AAATW in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kun- den anzubieten. Unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise hat der Kunde seine Rechte diesem gegenüber geltend zu machen.
- Im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben behält sich AAATW vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entspre- chend den nachfolgenden Bestimmungen zu ändern:
- Zulässig ist eine Erhöhung des Reisepreises nur, sofern mehr als 4 Monate zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin liegen, die zur Erhöhung führenden Umstände bei Vertragsabschluss für AAATW nicht vorhersehbar und vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten waren.
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- AAATW kann nach Maßgabe der nachfolgenden Be- rechnung den Reisepreis erhöhen, falls sich die bei Ab- schluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungs- kosten, insbesondere die Treibstoffkosten erhöhen:
- Ist der Preis auf den Sitzplatz bezogenen, kann AAATW vom Kunden den Erhöhungsbetrag ver- langen.
- Falls das Beförderungsunternehmen den erhöh- ten Preis pro Beförderungsmittel fordert, werden die zusätzlichen Beförderungskosten durch die Anzahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförde- rungsmittels geteilt. AAATW kann den sich so er- gebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz vom Kunden verlangen.
- Rücktritt von der Reise durch den Kunden / Stor- nokosten
- Jederzeit vor Reisebeginn kann ein Kunde von der Reise zu- rücktreten. Gegenüber AAATW ist ein Rück- tritt schriftlich zu erklären. Die mit dem Gruppenauftrag- geber getroffenen Vereinbarungen über Mindest- oder Höchstteilnehmerzahlen, Freiplätze, Preisstaffeln, so- wie die Reduzierung von Kontingenten oder Einzelplatz- Zubuchungen bleiben von diesem Rücktritt eines Ein- zelkunden unberührt.
- AAATW verliert den Anspruch auf den Reisepreis, wenn der Kunde vor Reisebeginn zurück oder er die Reise nicht antritt. AAATW kann aber anstelle des Rei- sepreises eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Rei- sepreis verlangen, soweit der Rücktritt nicht von AAATW zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt.
- Bei der Berechnung der Entschädigung hat AAATW eingesparte Aufwendungen und eine mögliche ander- weitige Verwendung der Reiseleistungen zu berück- sichtigen. Eine Entschädigung wird wie folgt nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung durch den Kunden berechnet:
Eigenanreise
bis 45 Tage vor Reiseantritt 15% (max. 21 €)
vom 44.-35 Tag vor Reiseantritt 50% ab dem 34. Tag vor Reiseantritt 80%
Flugreisen
bis 30 Tage vor Reiseantritt 15 % vom 29.-22. Tag vor Reiseantritt 20 % vom 21.-15. Tag vor Reiseantritt 30 % vom 14.-7. Tag vor Reiseantritt 45 % ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 60 %
am Anreisetag und bei Nichtantritt 90%
Bus- und Bahnreisen
bis 95 Tage vor Reiseantritt 3 % vom 94.-45. Tag vor Reiseantritt 6 %
vom 44.-22. Tag vor Reiseantritt 30 % vom 21.-15. Tag vor Reiseantritt 50 % vom 14.-7. Tag vor Reiseantritt 75 % ab 6 Tage vor Reiseantritt 90 %
- Der Nachweis, dass AAATW überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist als die geforderte Pauschale, obliegt dem Kunden.
- AAATW kann eine höhere, konkrete Entschädigung anstelle der vorstehenden Pauschalen fordern, wenn AAATW nachweist, dass in diesem Fall wesentlich hö- here Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pau- schale entstanden sind. AAATW ist in diesem Fall ver- pflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berück- sichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwa- igen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
- Gemäß § 651 b BGB hat der Kunde das gesetzliche Recht, einen Ersatzteilnehmer zu stellen. Dieses Recht bleibt durch die vorher genannten Bedingungen unbe- nommen. Auch der Gruppenauftraggeber und der Grup- penverantwortliche sind berechtigt, unter den gesetzli- chen Bedingungen berechtigt, Ersatzteilnehmer zu stel- len.
- Umbuchungen
- Nach Vertragsabschluss besteht kein Anspruch des Kun- den, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Rei- seziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) vorzunehmen. AAATW kann auf Wunsch des Kunden dennoch eine
Umbuchung vornehmen, sofern es die organisatori- schen Rahmenbedingungen zulassen. In diesem Fall kann AAATW bei Einhaltung der nachstehenden Fris- ten ein Umbuchungsentgelt pro Kunden verlangen. Sollte im Einzelfall vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes vereinbart sein, beträgt das Umbu- chungsentgelt jeweils bis zum Beginn der zweiten Stor- nostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß Ziffer 6. 25,- € pro Umbuchungsvorgang.
-
- Umbuchungswünsche des Kunden, die mehr als ge- ringe Kosten verursachen und die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reise- vertrag gemäß Ziffer 5.2 bis 5.5 zu den ggf. geänder- ten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.
- Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Sollte ein Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen früherer Rückreise oder aus sonstigen Gründen), nicht in Anspruch neh- men, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Bei den Leistungsträgern wird sich AAATW um Erstattung der ersparten Leistung bemü- hen. Falls der Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen oder es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt, entfällt diese Ver- pflichtung.
- Rücktritte weil die Teilnehmerzahl nicht erreicht wird
- Falls eine Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, kann AAATW kann unter Beachtung folgender Rege- lungen zurücktreten:
- Bei einheitlichen Bedingungen für alle Reisen muss in einem allgemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung oder aber in der spezifischen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeit- punkt des Rücktritts durch AAATW deutlich an- gegeben sei
- In der Buchungsbestätigung hat AAATW die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rück- trittsfrist deutlich anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu verwei- sen.
- Wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichter- reichens der Mindestteilnehmerzahl nicht durch- geführt wird, ist AAATW verpflichtet, die Absage der Reise dem Reisenden gegenüber unverzüg- lich zu erklären.
- Später als 4 Wochen vor Reisebeginn ist ein Rücktritt von AAATW unzulässig.
- Wenn AAATW in der Lage ist, eine gleichwertige Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem An- gebot anzubieten, kann der Kunde im Falle einer Ab- sage aus in 9.1. genannten Gründen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise ver- langen. Gegenüber AAATW hat der Kunde dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Ab- sage der Reise durch AAATW geltend zu machen.
- Der Kunde erhält auf den Reisepreis geleistete Anzah- lungen unverzüglich zurück, falls die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt wird.
- Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
- Wenn ein Kunde ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofor- tige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist, kann AAATW den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen,
- Im Falle einer solchen Kündigung durch AAATW, be- hält AAATW den Anspruch auf den Reisepreis; AAATW muss sich jedoch den Wert der aus einer an- derweitigen Verwendung der nicht in Anspruch ge- nommenen Leistung erlangten Einsparung von Auf- wendungen anrechnen lassen, einschließlich der AAATW von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge.
- Pflichten des Kunden
- Bei Reisen mit AAATW ist die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige wie folgt konkretisiert:
- Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel un- verzüglich der örtlichen Vertretung von AAATW (Reiseleitung, Agentur) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
- Eine Mängelrüge des Kunden gegenüber dem Gruppenverantwortlichen oder Gruppenauftrag- geber ist nicht ausreichend.
- AAATW wird den Kunden über die Person, die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten der Vertretung spätestens mit Übersendung der Rei- seunterlagen informieren.
- Sollte es nach den vertraglichen Vereinbarungen keine örtliche Vertretung oder Reiseleitung ge- ben, so ist der Reisende verpflichtet, Mängel un- verzüglich direkt gegenüber AAATW unter der im Reisevertrag angegebenen Anschrift anzuzeigen.
- Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.
- Eine Bestätigung oder Anerkennung von Mängeln ob- liegt ausschließlich AAATW. Der Gruppenauftragge- ber sowie Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind dazu nicht befugt und von AAATW nicht bevollmächtigt.
- Der Reisende kann den Vertrag kündigen, wenn die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträch- tigt wird. Gleiches gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, AAATW erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zu- lässig, wenn AAATW oder, soweit vorhanden und ver- traglich als Ansprechpartner vereinbart, ihre Beauftrag- ten (Reiseleitung, Agentur), eine ihnen vom Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen las- sen, ohne Abhilfe zu leisten. Wenn die Abhilfe unmög- lich ist oder von AAATW oder ihren Beauftragten ver- weigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisen- den gerechtfertigt wird, bedarf es keiner solchen Frist.
- Bei Flugreisen sind Gepäckverlust und Gepäckver- spätung oder Schäden sowie Zustellungsverzögerun- gen vom Reisenden unverzüglich an Ort und Stelle mit- tels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Wenn die Schadensanzeige nicht ausge- füllt worden ist, können Fluggesellschaften die Erstat- tung ablehnen. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbe- schädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu stellen. Der Reiselei- tung oder der örtlichen Vertretung von AAATW ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Rei- segepäck anzuzeigen.
- Allgemeine Beschränkung der Haftung, Beson- dere Haftungsbeschränkungen bei Reisen ge- schlossener Gruppen
- Bei Reisen mit AAATW ist die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige wie folgt konkretisiert:
- Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Vertretung von AAATW (Reiseleitung, Agentur) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
- Eine Mängelrüge des Kunden gegenüber dem Gruppenverantwortlichen oder Gruppenauftrag- geber ist nicht ausreichend.
- AAATW wird den Kunden über die Person, die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten der Vertretung spätestens mit Übersendung der Rei- seunterlagen informieren.
- Sollte es nach den vertraglichen Vereinbarungen keine örtliche Vertretung oder Reiseleitung ge- ben, so ist der Reisende verpflichtet, Mängel un- verzüglich direkt gegenüber AAATW unter der im Reisevertrag angegebenen Anschrift anzuzeigen.
- Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.
- Eine Bestätigung oder Anerkennung von Mängeln ob- liegt ausschließlich AAATW. Der Gruppenauftragge- ber sowie Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind dazu nicht befugt und von AAATW nicht bevollmächtigt.
- Der Reisende kann den Vertrag kündigen, wenn die Reise infolge eines Reisemangels erheblich
beeinträchtigt wird. Gleiches gilt, wenn ihm die Reise in- folge eines solchen Mangels aus wichtigem, AAATW erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündi- gung ist erst zulässig, wenn AAATW oder, soweit vor- handen und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, ihre Beauftragten (Reiseleitung, Agentur), eine ihnen vom Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von AAATW oder ihren Be- auftragten verweigert wird, oder wenn die sofortige Kün- digung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird, bedarf es keiner sol- chen Frist.
-
- Bei Flugreisen sind Gepäckverlust und Gepäckver- spätung oder Schäden sowie Zustellungsverzögerun- gen vom Reisenden unverzüglich an Ort und Stelle mit- tels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Wenn die Schadensanzeige nicht ausge- füllt worden ist, können Fluggesellschaften die Erstat- tung ablehnen. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbe- schädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu stellen. Der Reiselei- tung oder der örtlichen Vertretung von AAATW ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Rei- segepäck anzuzeigen. Wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist, können Fluggesellschaften die Erstattung ablehnen. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu stellen. Der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung von AAATW ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck anzuzeigen.
- AAATW haftet nicht für Leistungen und Leistungsteile, gleich welcher Art, die – egal ob mit oder ohne Kennt- nis von AAATW – vom Gruppenauftraggeber, bzw. Gruppenverantwortlichen zusätzlich zu den Leistun- gen von AAATW angeboten, organisiert, durchgeführt und/oder den Kunden zur Verfügung gestellt werden. Hierzu zählen insbesondere:
- An- und Abreisen, die vom Gruppenauftragge- ber, bzw. Gruppenverantwortlichen organisiert werden
- Veranstaltungen vor und nach der Reise und am Reiseort, Fahrten, Ausflüge, Begegnungen usw., die nicht im Leistungsumfang von AAATW ent- halten sind.
- Reiseleiter oder Gästeführer, die von AAATW auf Wunsch des Gruppenauftraggeber, bzw. Gruppenverantwortlichen vermittelt wurden.
- Für Maßnahmen und Unterlassungen des Gruppen- auftraggebers, bzw. Gruppenverantwortlichen oder des von AAATW lediglich vermittelten Reiseleiters vor, während oder nach der Reise haftet AAATW nicht, insbesondere nicht für mit AAATW nicht abge- stimmte
- Änderungen der vertraglichen Leistungen,
- Weisungen an örtliche Führer
- Sonderabsprachen mit den verschiedenen Leis- tungsträgern,
- Auskünften und Zusicherungen gegenüber den Kun- den.
- Soweit für die Haftung von AAATW gegenüber dem Kunden mit dem Reisepreis verbunden ist, ist aus- schließlich der zwischen dem Gruppenauftraggeber und AAATW vereinbarte Reisepreis maßgeblich. Zuschlä- gen jedweder Art, welche vom Gruppenauftraggeber ge- genüber dem Kunden erhoben werden, finden dabei keine Berücksichtigung.
- Ausschluss von Ansprüchen
- Innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgese- henen Zeitpunkt der Beendigung der Reise hat der Kunde Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Er- bringung der Reise geltend zu machen.
- Fristwahrend kann der Anspruch gegenüber AAATW nur schriftlich unter der im Reisevertrag genannten An- schrift erfolgen. Nur wenn ein Kunde nachweislich ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhin- dert worden ist, kann er auch nach Ablauf der Frist An- sprüche geltend machen.
- Ansprüche nur gegenüber dem Gruppenauftraggeber oder dem Gruppenverantwortlichen geltend zu ma- chen, ist nicht ausreichend.
- Im Falle von Gepäckschäden oder Zustellungsverzö- gerungen bei Gepäck im Zusammenhang mit Flügen gelten die unter 11.6. genannten kürzeren Fristen.
- Verjährung
- Innerhalb von zwei Jahren verjähren Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von AAATW oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungs- gehilfen von AAATW beruhen. Dies gilt ebenso für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schä- den, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahr- lässigen Pflichtverletzung von AAATW oder ei- nes gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsge- hilfen von AAATW beruhen.
- Innerhalb eines Jahres verjähren alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB.
- Die Verjährung nach Ziffer 14.1 und 14.2 be- ginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertragli- chen Reiseendes folgt.
- Die Verjährung ist gehemmt, solange zwischen dem Kunden und AAATW Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begrün- denden Umstände schweben. Das gilt so lange, bis der Kunde oder AAATW die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
- Informationspflichten über die Identität des aus- führenden Luftfahrtunternehmens
- Über die Identität der ausführenden Fluggesell- schaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförde- rungsleistungen informiert AAATW den Kunden entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrich- tung von Fluggästen über die Identität des aus- führenden Luftfahrtunternehmens vor oder spä- testens bei der Buchung.
- Sollte bei der Buchung die ausführende Flugge- sellschaft(en) noch nicht feststehen, so ist AAATW verpflichtet, dem Kunden die möglicher- weise beauftragte Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen. AAATW wird er den Kunden informieren, sobald bekannt ist, wel- che Fluggesellschaft den Flug durchführt.
- AAATW wird den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren, falls die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft ge- nannte Fluggesellschaft wechselt.
- Ein vertraglicher Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung mit der/den genannten Flug- gesellschaft(en) wird durch die Mitteilung über die ausführenden Fluggesellschaften im Rah- men der Informationspflicht von AAATW nicht begründet, soweit sich ein solcher Anspruch nicht aus einer vertraglichen oder gesetzlichen Leistungspflicht von AAATW ergibt. AAATW bleibt ein Wechsel der Fluggesellschaft aus- drücklich vorbehalten, soweit dies demnach ver- traglich in zulässiger Weise vereinbart ist.
Ansprüche des Kunden nach der in Abs. (1) be- zeichneten Verordnung, aus sonstigen anwend- baren EU-Verordnungen sowie sonstige vertrag- liche oder gesetzliche Rechte bleiben durch die vorstehenden Bestimmungen und die
Reiseveranstalter ist:
Unterrichtungen von AAATW über einen Wech- sel einer Fluggesellschaft unberührt.
-
- Die entsprechend der EU-Verordnung erstellte
„Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nut- zung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist im Internet über http://air- ban.europa.eu abrufbar.
- Pass-, Visa und Gesundheitsvorschriften
- Ausgehend davon, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorlie- gen, wird AAATW Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reisean- tritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt die zuständige Botschaft Auskunft. Das enthebt den Kunden jedoch nicht von der eigenen Pflicht, sich auf geeignete Weise über diese Vorschriften zu informie- ren.
- Für das Beschaffen und Mitführen der für die Reise vor- geschriebenen Reisedokumente ist der Kunde ebenso verantwortlich wie für eventuell erforderliche Impfungen sowie die Einhaltung von Zoll- und Devisenbestimmun- gen. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vor- schriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktritts- kosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn AAATW nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
- Wenn der Kunde AAATW mit der Besorgung beauf- tragt hat, haftet AAATW nicht für die rechtzeitige Ertei- lung und den Zugang notwendiger Visa durch die je- weilige diplomatische Vertretung, es sei denn, AAATW hat eigene Pflichten schuldhaft verletzt.
- Rechtswahl und Gerichtsstand
- Im Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und AAATW kommt ausschließlich deutsches Recht zur An- wendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhält- nis.
- Insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden findet ausschließlich deut- sches Recht Anwendung. Das gilt bezüglich der Rechts- folgen auch, falls bei Klagen des Kunden gegen AAATW im Ausland dem Grunde nach nichtdeutsches Recht für die Haftung des Reiseveranstalters angewendet wird.
- AAATW kann durch Kunden nur am Sitz von AAATW
verklagt werden.
-
- Für Klagen von AAATW gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohn- sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland ha- ben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von AAATW vereinbart.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
- wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingba- ren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und AAATW anzuwenden sind, zugunsten des Kun- den etwas anderes ergibt oder
- wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwend- bare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitglied- staat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Best- immungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
Stand: 01.06.2022
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